§ 60e GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[31. Dezember 1929–15. Dezember 1934]
1§ 60e.
(1) Ein Verband, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, kann sich mit einem Verbande in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins in der Weise verschmelzen, daß dieser Verband (übernehmender Verband) den anderen Verband (aufgelöster Verband) übernimmt.
(2) [1] Die Verschmelzung ist durch die Vorstände beider Verbände gemeinschaftlich ohne Verzug zur Eintragung in das Vereinsregister des Sitzes des übernehmenden Verbandes anzumelden. [2] Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 60a bis 60d Anwendung, die Bestimmunqen der §§ 60b Abs. 2 und 60d Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes die Eintragung in das Vereinsregister des Sitzes der übernehmenden Verbandes tritt.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1929: Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1929, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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