§ 60f GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[31. Dezember 1929–15. Dezember 1934]
1§ 60f.
(1) Erstreckt sich der übernehmende Verband infolqe der Verschmelzung über mehrere Länder, so bedarf es einer erneuten Verleihung des Rechtes zur Bestellung des Revisors nicht, wenn sowohl dem aufgelösten als auch dem übernehmenden Verbande dieses Recht vor der Verschmelzung bereits verliehen war.
(2) Als die für die Verleihung zuständige Stelle (§ 57 Abs. 2, § 60 Abs. 2) gilt im Falle des Abs. 1 fortan der Reichsrat.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1929: Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1929, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.