§ 61 GenG. Vergütung des Prüfungsverbandes

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1900–15. Dezember 1934]
1§ 61.
(1) Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (§§ [55] bis [57]) nicht angehören, wird der Revisor durch das Gericht (§ 10) bestellt.
(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen.
(3) [1] Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde über die Person des Revisors gehört ist. [2] Erklärt die Behörde sich mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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