§ 63c GenG. Satzung des Prüfungsverbandes

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974][15. Dezember 1934]
§ 63c § 63c
(1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten: (1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten:
1. die Zwecke des Verbandes; 1. die Zwecke des Verbandes;
2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden; 2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden;
3. den Sitz; 3. den Sitz;
4. den Bezirk. 4. den Bezirk.
(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes. (2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes.
(3) Änderungen der Satzung des Verbandes, die den Zweck oder den Bezirk (Absatz 1 Nr. 1 und 4) zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung der für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde; § 63 Satz 2 und § 63a Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. (3) Änderungen der Satzung des Verbandes, die den Zweck oder den Bezirk (Abs. 1 Nrn. 1 und 4) zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung der Reichsregierung; § 63a Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
[15. Dezember 1934–1. Januar 1974]
1§ 63c.
(1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten:
  • 1. die Zwecke des Verbandes;
  • 2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden;
  • 3. den Sitz;
  • 4. den Bezirk.
(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes.
(3) Änderungen der Satzung des Verbandes, die den Zweck oder den Bezirk (Abs. 1 Nrn. 1 und 4) zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung der Reichsregierung; § 63a Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.