§ 63h GenG. Inspektionen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][15. Dezember 1934]
§ 63h § 63h
(1) [1] Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gelten die Mitglieder dieses Verbandes als Mitglieder des übernehmenden Verbandes mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten. [2] Von der Eintragung hat der Vorstand unverzüglich die Mitglieder zu benachrichtigen. (1) [1] Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gelten die Mitglieder dieses Verbandes als Mitglieder des übernehmenden Verbandes mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten. [2] Von der Eintragung hat der Vorstand unverzüglich die Mitglieder zu benachrichtigen.
(2) [1] Die Mitglieder des aufgelösten Verbandes haben das Recht, durch Kündigung ihren Austritt aus dem übernehmenden Verbande zu erklären. [2] Auf das Recht zur Kündigung kann verzichtet werden. [3] Die Kündigung hat spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten zu erfolgen; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Nachricht von der Eintragung der Verschmelzung (Abs[atz] 1 Satz 2) dem Mitgliede zugeht. [4] Im Falle der Kündigung gilt die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verband als nicht erworben. (2) [1] Die Mitglieder des aufgelösten Verbandes haben das Recht, durch Kündigung ihren Austritt aus dem übernehmenden Verbande zu erklären. [2] Auf das Recht zur Kündigung kann verzichtet werden. [3] Die Kündigung hat spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten zu erfolgen; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Nachricht von der Eintragung der Verschmelzung (Abs. 1 Satz 2) dem Mitgliede zugeht. [4] Im Falle der Kündigung gilt die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verband als nicht erworben.
[15. Dezember 1934–25. Dezember 1993]
1§ 63h.
(1) [1] Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gelten die Mitglieder dieses Verbandes als Mitglieder des übernehmenden Verbandes mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten. [2] Von der Eintragung hat der Vorstand unverzüglich die Mitglieder zu benachrichtigen.
(2) [1] Die Mitglieder des aufgelösten Verbandes haben das Recht, durch Kündigung ihren Austritt aus dem übernehmenden Verbande zu erklären. [2] Auf das Recht zur Kündigung kann verzichtet werden. [3] Die Kündigung hat spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten zu erfolgen; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Nachricht von der Eintragung der Verschmelzung (Abs. 1 Satz 2) dem Mitgliede zugeht. [4] Im Falle der Kündigung gilt die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verband als nicht erworben.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 2 S. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.

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