§ 63i GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986–1. Januar 1995]
1§ 63i.
(1) Ein Verband, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, kann sich mit einem Verbande in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins in der Weise verschmelzen, daß dieser Verband (übernehmender Verband) den anderen Verband (aufgelöster Verband) übernimmt.
2(2) Im übrigen sind die §§ 63e bis 63h mit der Maßgabe anwendbar, daß in § 63f Abs. 2 und § 63h Abs. 1 an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes die Eintragung in das Vereinsregister des Sitzes des übernehmenden Verbandes tritt.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 2 S. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
2. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 19, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.