§ 64b GenG. Bestellung eines Prüfungsverbandes

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][6. Januar 1943]
§ 64b. Bestellung eines Prüfungsverbandes § 64b
[1] Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das nach § 10 zuständige Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. [2] Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden. [1] Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht (§ 10) einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. [2] Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.
[6. Januar 1943–18. August 2006]
1§ 64b. [1] Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht (§ 10) einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. [2] Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.
Anmerkungen:
1. 6. Januar 1943: Art. III Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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