§ 67a GenG. Außerordentliches Kündigungsrecht

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1974]
§ 67a. Außerordentliches Kündigungsrecht § 67a
(1) [1] Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kündigen: (1) [1] Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so kann kündigen:
1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist; 1. jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;
2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist. [2] Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1. 2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist. [2] Hat eine Vertreterversammlung die Änderung des Statuts beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) [1] Die Kündigung bedarf der Schriftform. [2] Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. [3] Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. [4] Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. [5] Im Fall der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied. (2) [1] Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu geschehen. [2] Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. [3] Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit der Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung. [4] Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, so hat die Genossenschaft die Beweislast. [5] Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung des Statuts weder für noch gegen den Genossen.
(3) (weggefallen) (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn in dem Statut eine längere als eine zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden ist; die Kündigung kann nur zu dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem sie bei einer zweijährigen Kündigungsfrist erklärt werden könnte.
[1. Januar 1974–18. August 2006]
1§ 67a.
(1) [1] Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so kann kündigen:
  • 1. jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;
  • 2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist.
[2] Hat eine Vertreterversammlung die Änderung des Statuts beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) [1] Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu geschehen. [2] Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. [3] Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit der Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung. [4] Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, so hat die Genossenschaft die Beweislast. [5] Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung des Statuts weder für noch gegen den Genossen.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn in dem Statut eine längere als eine zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden ist; die Kündigung kann nur zu dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem sie bei einer zweijährigen Kündigungsfrist erklärt werden könnte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 45, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.