§ 68 GenG. Ausschluss eines Mitglieds

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 68. Ausschluss eines Mitglieds.
(1) [1] Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. [2] Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(2) [1] Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. [2] Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 75, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.