§ 71 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[6. Januar 1943][1. Januar 1900]
§ 71 § 71
(1) Auf Antrag des Genossen, im Falle des § [66] auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken. [Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.] (1) Auf Antrag des Genossen, im Falle des § [66] auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken.
(2) [1] Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. [2] In Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung eingetragen. (2) [1] Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. [2] In Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung eingetragen.
[1. Januar 1900–6. Januar 1943]
1§ 71.
(1) Auf Antrag des Genossen, im Falle des § [66] auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken.
(2) [1] Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. [2] In Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung eingetragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 71 GenG

§ 70 GenG

§ 71 GenG

§ 72 GenG