§ 75 GenG. Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[5. August 1933][1. Januar 1900]
§ 75 § 75
[1] Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt. [2] Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, so gilt das Ausscheiden als zum Schlusse des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt.
[1. Januar 1900–5. August 1933]
1§ 75. Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 75 GenG

§ 74 GenG

§ 75 GenG. Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft

§ 76 GenG. Übertragung des Geschäftsguthabens