§ 76 GenG. Übertragung des Geschäftsguthabens

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 76.
(1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 76 GenG

§ 75 GenG. Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft

§ 76 GenG. Übertragung des Geschäftsguthabens

§ 77 GenG. Tod des Mitglieds