§ 77 GenG. Tod des Mitglieds

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[6. Januar 1943][1. Januar 1900]
§ 77 § 77
(1) [1] Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. [2] Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fortgesetzt. [3] Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. (1) [1] Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. [2] Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fortgesetzt. [3] Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
(2) Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen ohne Verzug dem Gerichte (§ 10) zur Liste der Genossen einzureichen. [Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.] (2) Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen ohne Verzug dem Gerichte (§ 10) zur Liste der Genossen einzureichen.
(3) Die Vorschriften in § [70] Absatz 1, §§ [71] bis [75] finden entsprechende Anwendung. (3) Die Vorschriften in § [70] Absatz 1, §§ [71] bis [75] finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–6. Januar 1943]
1§ 77.
(1) [1] Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. [2] Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fortgesetzt. [3] Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
(2) Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen ohne Verzug dem Gerichte (§ 10) zur Liste der Genossen einzureichen.
(3) Die Vorschriften in § [70] Absatz 1, §§ [71] bis [75] finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.