§ 78 GenG. Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974] | [1. Januar 1900] |
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§ 78 | § 78 |
(1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschuß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen. | (1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen. |
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. | (2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1974]
1§ 78.
(1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.