§ 78 GenG. Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974][1. Januar 1900]
§ 78 § 78
(1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschuß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen. (1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. (2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
[1. Januar 1900–1. Januar 1974]
1§ 78.
(1) [1] Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. [2] Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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