§ 78b GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[21. Juli 1922–1. Januar 1974]
1§ 78b. Widerspricht die Auflösung der Genossenschaft nach dem Gutachten des Revisionsverbandes dem Interesse des Mittelstandes, so bedarf der Beschluß, die Genossenschaft aufzulösen, unbeschadet weiterer Erschwerungen durch das Statut einer Mehrheit von drei Vierteilen der Genossen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 1922: Artt. I Nr. 3, II Abs. 1 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922.