§ 79 GenG. Auflösung durch Zeitablauf
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993] | [1. Januar 1900] |
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§ 79 | § 79 |
(1) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein. | (1) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein. |
(2) Die Vorschrift i[n] § 78 Abs[.] 2 findet Anwendung. | (2) Die Vorschrift im § [78] Absatz 2 findet Anwendung. |
[1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
1§ 79.
(1) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein.
(2) Die Vorschrift im § [78] Absatz 2 findet Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.