§ 80 GenG. Auflösung durch das Gericht

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. September 2009]
1§ 80. Auflösung durch das Gericht.
(1) 2[1] Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. [2] Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.
(2) [1] Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. [2] Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. [3] Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 83, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 1. September 2009: Artt. 77 Nr. 10, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetze vom 17. Dezember 2008.