§ 81a GenG. Auflösung bei Insolvenz
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. September 2009] | [18. August 2006] |
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§ 81a. Auflösung bei Insolvenz | § 81a. Auflösung bei Insolvenz |
Die Genossenschaft wird aufgelöst | Die Genossenschaft wird aufgelöst |
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; |
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
[18. August 2006–1. September 2009]
1§ 81a. 2Auflösung bei Insolvenz. Die Genossenschaft wird aufgelöst
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 7, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.