§ 83 GenG. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. September 2009]
1§ 83. 2Bestellung und Abberufung der Liquidatoren.
3(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluß der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
4(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.
5(3) Auf Antrag des Aufsichtsraths oder mindestens des zehnten Theils der Mitglieder kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(4) [1] Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. [2] Liquidatoren, welche nicht vom Gerichte ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
6(5) [1] Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. [2] Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 85 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 55, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
5. 1. September 2009: Artt. 77 Nr. 13, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetze vom 17. Dezember 2008.
6. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 9, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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