§ 84 GenG. Anmeldung durch Liquidatoren

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1970][1. Januar 1900]
§ 84 § 84
(1) [1] Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt. (1) [1] Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen. (2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. (3) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 84.
(1) [1] Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
(3) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. VIII, 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.