§ 87a GenG. Zahlungspflichten bei Überschuldung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934–1. Januar 1974]
1§ 87a.
(1) Ungeachtet der Auflösung kann eine Erhöhung des Geschäftsanteils beschlossen werden, wenn sie bezweckt, die Durchführung der Liquidation unter Abwendung des Konkurses zu sichern.
(2) [1] Vor der Beschlußfassung ist der Revisionsverband, dem die Genossenschaft angeschlossen ist, darüber zu hören, ob die Erhöhung des Geschäftsanteils erforderlich ist, die Durchführung der Liquidation unter Abwendung des Konkurses zu sichern. 2[2] (weggefallen)
(3) [1] Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in jeder über die Erhöhung des Geschäftsanteils beratenden Generalversammlung zu verlesen. [2] Dem Revisionsverbande ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu vertreten.
(4) Ist die Erhöhung des Geschäftsanteils nach dem Gutachten des Revisionsverbandes nicht erforderlich, die Durchführung der Liquidation unter Abwendung des Konkurses zu sichern, so bedarf der Beschluß unbeschadet weiterer Erschwerungen durch das Statut einer Mehrheit von drei Vierteilen der Genossen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen.
Anmerkungen:
1. 5. August 1933: Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. 15. Dezember 1934: Artt. II Nr. 2 S. 2, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.