§ 93 GenG. Aufbewahrung von Unterlagen
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. September 2009] | [18. August 2006] |
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§ 93. Aufbewahrung von Unterlagen | § 93. Aufbewahrung von Unterlagen |
[1] Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. [2] Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. [3] Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen. | [1] Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. [2] Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das nach § 10 zuständige Gericht bestimmt. [3] Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen. |
[18. August 2006–1. September 2009]
1§ 93. Aufbewahrung von Unterlagen. [1] Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. [2] Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das nach § 10 zuständige Gericht bestimmt. [3] Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 94, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.