§ 93k GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][15. April 1943]
§ 93k § 93k
(1) [1] Die durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft kann kündigen: (1) [1] Die durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft kann kündigen:
1. jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat; 1. jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat;
2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse; wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist. [2] Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der übernehmenden Genossenschaft zu geschehen. 2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse; wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist. [2] Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der übernehmenden Genossenschaft zu geschehen.
(2) [1] Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen. [2] Für die Vertreter gilt Abs[atz] 1. (2) [1] Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen. [2] Für die Vertreter gilt Abs. 1.
(3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung nach § 93i Abs. 2, längstens aber binnen sechs Monaten seit Absendung dieser Mitteilung, erklärt werden. (3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung des Vorstands (§ 93i Abs. 3), längstens aber binnen sechs Monaten seit Absendung der Benachrichtigung durch das Gericht (§ 93i Abs. 2) erklärt werden.
[15. April 1943–25. Dezember 1993]
1§ 93k.
(1) [1] Die durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft kann kündigen:
  • 1. jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat;
  • 2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse; wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist.
[2] Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der übernehmenden Genossenschaft zu geschehen.
(2) [1] Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen. [2] Für die Vertreter gilt Abs. 1.
(3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung des Vorstands (§ 93i Abs. 3), längstens aber binnen sechs Monaten seit Absendung der Benachrichtigung durch das Gericht (§ 93i Abs. 2) erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.

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