§ 93l GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943–25. Dezember 1993]
1§ 93l.
(1) [1] Der Vorstand hat die Kündigung des Genossen dem Gericht zur Eintragung in die Liste der Genossen unverzüglich anzumelden. [2] Der Anmeldung sind das Kündigungsschreiben und die schriftliche Versicherung des Vorstands, daß die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist; beizufügen.
(2) [1] Wird die Kündigung eingetragen; so gilt die Mitgliedschaft des Genossen der übertragenden Genossenschaft bei der übernehmenden Genossenschaft als nicht erworben. [2] Dies ist bei der Eintragung in der Liste der Genossen zu vermerken. [3] § 71 gilt sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.