§ 93m GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974–1. Januar 1995]
1§ 93m.
(1) [1] Mit dem kündigenden Genossen hat die übernehmende Genossenschaft sich auseinanderzusetzen. [2] Maßgebend ist die Schlußbilanz der übertragenden Genossenschaft. 2[3] Der kündigende Genosse kann die Auszahlung seines Geschäftsguthabens verlangen; an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der übertragenden Genossenschaft hat er vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anteil, auch wenn sie bei der Verschmelzung den Geschäftsguthaben der Genossen der übertragenden Genossenschaft zugerechnet werden. 3[4] Die Ansprüche sind binnen sechs Monaten seit der Kündigung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 93f gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Bekanntmachung.
(2) 4[1] Reichen die Geschäftsguthaben und die in der Schlußbilanz ausgewiesenen Rücklagen zur Deckung eines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus, so hat der kündigende Genosse den anteiligen Fehlbetrag an die übernehmende Genossenschaft zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des Konkurses Nachschüsse an die übertragende Genossenschaft zu leisten gehabt hätte. [2] Der anteilige Fehlbetrag wird, falls das Statut der übertragenden Genossenschaft nichts anderes bestimmt, nach der Kopfzahl der Genossen der übertragenden Genossenschaft errechnet.
(3) [1] Die Ansprüche verjähren binnen drei Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.
2. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
3. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
4. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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