§ 93n GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943–1. Januar 1995]
1§ 93n.
(1) [1] Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft sind den Genossen und den Gläubigern dieser Genossenschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie durch die Verschmelzung erleiden. [2] Mitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Genossenschaften und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrages ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
(2) Zuständig für die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist das Gericht, in dessen Bezirk die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hatte.
(3) Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren seit Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.