§ 93p GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943–1. Januar 1995]
1§ 93p.
(1) Für die Anfechtung des Verschmelzungsvertrages nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und die Geltendmachung der auf Grund der Anfechtung sich ergebenden Ansprüche gilt die übertragende Genossenschaft als fortbestehend.
(2) Die übertragende Genossenschaft kann den Verschmelzungsvertrag nur anfechten, wenn die Generalversammlung dies mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.

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