§ 93r GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993–1. Januar 1995]
1§ 93r.
(1) [1] Ist die Haftsumme bei der übernehmenden Genossenschaft geringer, als sie bei der übertragenden Genossenschaft war, und können die Gläubiger, die sich nach § 93f gemeldet haben, wegen ihrer Forderung Befriedigung oder Sicherstellung auch nicht aus den von den Genossen eingezogenen Nachschüssen erlangen, so haben zur Befriedigung dieser Gläubiger die Genossen, die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft waren, weitere Nachschüsse bis zur Höhe der Haftsumme bei der übertragenden Genossenschaft zu leisten. [2] Für die Einziehung dieser Nachschüsse gelten die §§ 105 bis 115a.
2(2) Abs[atz] 1 ist nur anzuwenden, wenn das Konkursverfahren binnen achtzehn Monaten seit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft eröffnet wird.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 19. August 1994.

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