§ 93s GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974–1. Januar 1995]
1§ 93s.
(1) Genossenschaften gleicher Haftart können unter Ausschluß der Liquidation durch Bildung einer neuen Genossenschaft in der Weise vereinigt (verschmolzen) werden, daß das Vermögen der Genossenschaften (übertragende Genossenschaften) als Ganzes auf eine neue Genossenschaft (übernehmende Genossenschaft) übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
(2) Für die Errichtung der neuen Genossenschaft durch die sich vereinigenden Genossenschaften gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßgaben:
  • 1. Das Statut der neuen Genossenschaft ist durch sämtliche Mitglieder der Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften aufzustellen und zu unterzeichnen.
  • 2. [1] Die Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften bestellen den ersten Aufsichtsrat der neuen Genossenschaft. [2] Das gleiche gilt für die Bestellung des ersten Vorstands, sofern nicht durch das Statut der neuen Genossenschaft an die Stelle der Wahl durch die Generalversammlung eine andere Art der Bestellung des Vorstands festgesetzt ist.
  • 3. Das Statut der neuen Genossenschaft sowie die Bestellung des ersten Vorstands und des ersten Aufsichtsrats bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Genossenschaften, die Bestellung des ersten Vorstands jedoch nur, wenn dieser von den Vorständen der sich vereinigenden Genossenschaften bestellt worden ist.
(3) [1] Die Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften haben die neue Genossenschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Mit der Eintragung der neuen Genossenschaft geht das Vermögen der sich vereinigenden Genossenschaften einschließlich der Verbindlichkeiten auf die neue Genossenschaft über. [3] Die sich vereinigenden Genossenschaften erlöschen mit der Eintragung. [4] Einer besonderen Löschung der sich vereinigenden Genossenschaften bedarf es nicht. [5] Die Genossen der sich vereinigenden Genossenschaften erwerben mit der Eintragung die Mitgliedschaft bei der neuen Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten. [6] Im übrigen gelten für die Verschmelzung durch Neubildung § 93a Abs. 2, §§ 93b bis 93d, § 93e Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, §§ 93f und 93g, § 93h Abs. 2 bis 4, §§ 93i bis 93n und §§ 93p bis 93r sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 63, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.