§ 97 GenG. Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 97. Die Generalversammlung ist ohne Verzug zur Beschlußfassung darüber zu berufen (§§ 42 bis 44), ob die bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths beizubehalten oder andere zu bestellen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 97 GenG

§ 96 GenG. Verfahren bei Nichtigkeitsklage

§ 97 GenG. Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit

§ 98 GenG. Eröffnung des Insolvenzverfahrens