§ 98 GenG. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1999]
§ 98. Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 98
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, 1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt,
2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder 2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder
3. die Genossenschaft aufgelöst ist. 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 98. Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
  • 1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt,
  • 2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder
  • 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 15, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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