§ 98 GenG. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1999] |
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§ 98. Eröffnung des Insolvenzverfahrens | § 98 |
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn | Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn |
1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, | 1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt, |
2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder | 2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder |
3. die Genossenschaft aufgelöst ist. | 3. die Genossenschaft aufgelöst ist. |
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 98. Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
- 1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt,
- 2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder
- 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 15, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.