§ 100 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–5. August 1881]
1§ 100. In dem Statute sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Maaßstab, nach welchem laufende Beiträge der Innungsgenossen auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche an die unterlassene Zahlung derselben sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung des Vorstandes, imgleichen die Einrichtungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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