§ 100c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. August 1881–1. April 1898]
1§ 100c.
(1) [1] Über die Einnahmen und Ausgaben der nach Maßgabe des § 97a unter Nr. 5 begründeten Unterstützungskassen muß getrennte Rechnung geführt werden. [2] Das ausschließlich für diese Kassen bestimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. [3] Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. [4] Die Gläubiger der Kasse haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen.
(2) Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vorschriften des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 entsprechende Unterstützung gewähren sollen, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
  • 1. den Meistern, welche für ihre Gesellen und Lehrlinge die Kassenbeiträge vorschießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen;
  • 2. der Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse kann mit rechtlicher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein;
  • 3. die Gesellen können, so lange sie den Kassen angehören, zu den nach Maßgabe des § 141a begründeten Verpflichtungen nicht herangezogen werden;
  • 4. Gesellen, welche bereits einer eingeschriebenen Hülfskasse angehören, können, so lange sie an derselben betheiligt sind, zum Eintritt in die entsprechende Unterstützungskasse der Innung nicht gezwungen werden.
Anmerkungen:
1. 5. August 1881: Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1881, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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