§ 100i GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Juli 1887–1. April 1898]
1§ 100i.
(1) Ist die Bestimmung für Einrichtungen der im § 100f Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art getroffen, so steht den durch dieselbe zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgebern, sowie deren Gesellen und Lehrlingen von dem Tage ab, mit welchem die Beitragspflicht beginnt, das gleiche Recht zur Benutzung dieser Einrichtungen zu, wie den Mitgliedern der Innung und deren Gesellen und Lehrlingen.
(2) Ist die Bestimmung für das von der Innung errichtete Schiedsgericht getroffen, so tritt das letztere für die im § 120a bezeichneten Streitigkeiten an die Stelle der sonst zuständigen Behörde, wenn dasselbe von einem der streitenden Theile angerufen wird.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1887: Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 1887, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

Umfeld von § 100i GewO

§ 100h GewO

§ 100i GewO

§ 100k GewO