§ 100m GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1914–3. Juli 1934]
1§ 100m. Scheiden infolge der Errichtuug einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Innung, mit der eine andere Unterstützungskasse als eine Innungskrankenkasse verbunden ist, Mitglieder aus (§ 100b Abs. 5), so können sie dieser Kasse auch ferner angehören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1914: Artt. 103, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1911, Art. 4 der Verordnung vom 5. Juli 1912.

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