§ 100u GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1898]
§ 100u § 100u
(1) [1] Die Ausdehnung einer Zwangsinnung auf einen größeren Bezirk oder auf andere, als die bereits einbezogenen, verwandte Gewerbszweige oder auf die Handwerker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von der höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungsversammlung sie beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden Gewerbetreibenden zustimmt, und die im § 100 Abs[.] 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung im Falle dieser Ausdehnung noch zutrifft. [2] Hierbei finden die §§ 100a, 100b, 100d, 100e, 100k bis 100n entsprechende Anwendung. (1) [1] Die Ausdehnung einer Zwangsinnung auf einen größeren Bezirk oder auf andere, als die bereits einbezogenen, verwandte Gewerbszweige oder auf die Handwerker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von der höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungsversammlung sie beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden Gewerbetreibenden zustimmt, und die im § 100 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung im Falle dieser Ausdehnung noch zutrifft. [2] Hierbei finden die §§ 100a, 100b, 100d, 100e, 100k bis 100n entsprechende Anwendung.
(2) [1] Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder eines in diese einbezogenen Gewerbszweigs kann durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der Auszuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur dann, wenn die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden Innungsmitglieder es beantragt. [2] In letzterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die Innungsversammlung zu hören. [3] Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Wirkungen d[er …] § 100k Abs[.] 2 und [der §] 100m entsprechende Anwendung. (2) [1] Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder eines in diese einbezogenen Gewerbszweigs kann durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der Auszuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur dann, wenn die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden Innungsmitglieder es beantragt. [2] In letzterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die Innungsversammlung zu hören. [3] Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Wirkungen die §§ 100k Absatz 2 und 100m entsprechende Anwendung.
(3) [1] Auf die nach Abs[.] 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde finden die Bestimmungen des § 100b entsprechende Anwendung. [2] Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. [3] In diesem Falle findet § 100d Abs[.] 3 Anwendung. (3) [1] Auf die nach Absatz 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde finden die Bestimmungen des § 100b entsprechende Anwendung. [2] Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. [3] In diesem Falle findet § 100d Absatz 3 Anwendung.
[1. April 1898–1. Oktober 1900]
1§ 100u.
(1) [1] Die Ausdehnung einer Zwangsinnung auf einen größeren Bezirk oder auf andere, als die bereits einbezogenen, verwandte Gewerbszweige oder auf die Handwerker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von der höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungsversammlung sie beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden Gewerbetreibenden zustimmt, und die im § 100 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung im Falle dieser Ausdehnung noch zutrifft. [2] Hierbei finden die §§ 100a, 100b, 100d, 100e, 100k bis 100n entsprechende Anwendung.
(2) [1] Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder eines in diese einbezogenen Gewerbszweigs kann durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der Auszuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur dann, wenn die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden Innungsmitglieder es beantragt. [2] In letzterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die Innungsversammlung zu hören. [3] Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Wirkungen die §§ 100k Absatz 2 und 100m entsprechende Anwendung.
(3) [1] Auf die nach Absatz 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde finden die Bestimmungen des § 100b entsprechende Anwendung. [2] Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. [3] In diesem Falle findet § 100d Absatz 3 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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