§ 101 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1898–3. Juli 1934]
1§ 101.
(1) [1] Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. [2] Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. [3] Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen übertragen werden.
(2) [1] Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. [2] Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. [4] Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde eingelegt werden. [5] Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
(3) [1] Durch die Landes-Zentralbehörde kann dem Innungsausschusse die Fähigkeit beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. [2] In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsausschusses nur das Vermögen desselben.
(4) Auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse finden die Bestimmungen des § 96 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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