§ 102 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. August 1881–1. April 1898]
1§ 102.
(1) [1] Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. [2] Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. [3] Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen, soweit dieselben nicht vermögensrechtlicher Natur sind, übertragen werden.
(2) [1] Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. [2] Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. [4] Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Zentralbehörde eingelegt werden. [5] Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 5. August 1881: Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1881, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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