§ 103 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1900]
§ 103 § 103
(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. (1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten.
(2) [1] Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentralbehörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. [2] Dabei kann die Bildung von Abtheilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbsgruppen angeordnet werden. (2) [1] Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentralbehörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. [2] Dabei kann die Bildung von Abtheilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbsgruppen angeordnet werden.
(3) [1] Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Handwerkskammer abgeändert werden. [2] In diesem Falle hat eine Vermögensauseinandersetzung unter entsprechender Anwendung des § 100k Abs[.] 2 zu erfolgen. (3) [1] Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Handwerkskammer abgeändert werden. [2] In diesem Falle hat eine Vermögensauseinandersetzung unter entsprechender Anwendung des § 100k Absatz 2 zu erfolgen.
(4) [1] Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Handwerkskammern vereinigen. [2] In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerkskammer ihren Sitz hat. (4) [1] Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Handwerkskammern vereinigen. [2] In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerkskammer ihren Sitz hat.
[1. April 1900–1. Oktober 1900]
1§ 103.
(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten.
(2) [1] Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentralbehörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. [2] Dabei kann die Bildung von Abtheilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbsgruppen angeordnet werden.
(3) [1] Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Handwerkskammer abgeändert werden. [2] In diesem Falle hat eine Vermögensauseinandersetzung unter entsprechender Anwendung des § 100k Absatz 2 zu erfolgen.
(4) [1] Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Handwerkskammern vereinigen. [2] In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerkskammer ihren Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.

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