§ 103a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103a.
(1) [1] Die Handwerkskammer besteht aus gewählten Vertretern. [2] Die Zahl der Mitglieder wird durch das Statut (§ 103m) bestimmt. [3] Dieses trifft ferner über die Zahl der Stellvertreter, die im Behinderungsfall und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder für den Rest der Wahlzeit einzutreten haben, sowie über die Reihenfolge ihres Eintritts Bestimmung; auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Das Statut hat die Zahl der Mitglieder auf die im Bezirke der Kammer vertretenen Handwerkszweige und auf die einzelnen Teile des Bezirks zu verteilen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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