§ 103bc GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103bc.
(1) Wählbar sind
  • 1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern sie
    • a) im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ein Handwerk selbständig betreiben,
    • b) Inhaber von Handwerksbetrieben sind, in denen Lehrlinge ausgebildet werden dürfen,
    • c) am Wahltag das 30. Lebensjahr vollendet haben und
    • d) Reichsangehörige sind,
  • 2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen, sofern
    • a) sie im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung gesetzliche Vertreter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person sind, am Wahltag das 30. Lebensjahr vollendet haben und Reichsangehörige sind.
    • b) die von ihnen gesetzlich vertretene juristische Person im Bezirke der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ein Handwerk selbständig betreibt.
(2) Für die Berechnung der Fristen in Ziffer 1a und Ziffer 2a sind die Tätigkeiten als selbständige Handwerker und als gesetzliche Vertreter einer in der Handwerksrolle (§ 104o) eingetragenen juristischen Person gegenseitig anrechenbar.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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