§ 103bd GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103bd.
(1) [1] Die nach § 103b Berechtigten können, sofern es sich um einen in der Handwerksrolle eingetragenen Nebenbetrieb im Sinne des § 104o Abs. 2 handelt, ihr Wahlrecht auf ihre Betriebsleiter übertragen, falls diese die Pflichten übernehmen, die ihren Vollmachtgebern im Falle der Wahl obliegen. [2] Auf die Betriebsleiter finden die Vorschriften der §§ 103b bis 103bc entsprechende Anwendung.
(2) Die Übertragung wie die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerkskammer.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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