§ 103ca GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103ca. [1] Die Handwerkskammer prüft die Berechtigung ihrer Mitglieder von Amts wegen. [2] Erklärt sie die Wahl für ungültig, so steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.