§ 103cb GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103cb.
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte Einspruch erheben.
(2) [1] Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 103ba und 103bc gestützt werden. [2] Wird der Einspruch für begründet erklärt, so steht dem Betroffenen, andernfalls dem Einsprechenden, binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.
(3) [1] Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 103c Abs. 1 Satz 3) bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. [2] Er kann nur darauf gestützt werden, daß
  • 1. gegen das Gesetz oder gegen die auf dessen Grund erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und
  • 2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

Umfeld von § 103cb GewO

§ 103ca GewO

§ 103cb GewO

§ 103cc GewO