§ 103cc GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103cc.
(1) Der Gewählte kann die Wahl nur ablehnen, wenn er
  • 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  • 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.
(2) [1] Ablehnungsgründe sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 103c Abs. 1 Satz 3) bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind. [2] Erklärt diese die Ablehnung nicht für begründet, so kann der Betroffene gegen diesen Beschluß binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe an ihn Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.
(3) Lehnt der Gewählte die Wahl verspätet oder ohne zulässigen Grund ab und weigert er sich, das Amt anzutreten, so kann er auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu zweihundert Reichsmark bestraft werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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