§ 103cg GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103cg.
(1) Mitglieder der Handwerkskammer haben aus dem Amte auszuscheiden, wenn sie
  • 1. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
  • 2. die Reichsangehörigkeit verloren haben,
  • 3. die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen verloren haben,
  • 4. in der Handwerksrolle gelöscht worden sind,
  • 5. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  • 6. die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter verloren haben.
(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen haben ferner aus dem Amte auszuscheiden,
  • 1. wenn sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
  • 2. wenn die juristische Person in der Handwerksrolle gelöscht worden ist,
  • 3. wenn die juristische Person durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
(3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. II § 1, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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