§ 103k GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1900]
§ 103k § 103k
(1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken: (1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken:
1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben; 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben;
2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren; 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren;
3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132). 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132).
(2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Abs[.] 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. (2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Absatz 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.
[1. April 1900–1. Oktober 1900]
1§ 103k.
(1) Der Gesellenausschuß muß mitwirken:
  • 1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben;
  • 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge berühren;
  • 3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132).
(2) Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Absatz 3 entsprechende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.

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