§ 103l GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1936–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103l.
(1) Die aus der Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, von den in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden nach einem von der Handtwerkskammer mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Beitragsmaßstab aufgebracht.
(2) Die Beiträge der Gewerbetreibenden werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Beitragsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften eingezogen und beigetrieben.
(3) Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfalle die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. I, II der Verordnung vom 28. Februar 1936.

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