§ 103m GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929][1. Oktober 1900]
§ 103m § 103m
(1) [1] Für die Handwerkskammer ist von der Landes-Zentralbehörde ein Statut zu erlassen. [2] Über Abänderungen des Statuts beschließt die Handwerkskammer. [3] Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde. (1) [1] Für die Handwerkskammer ist von der Landes-Zentralbehörde ein Statut zu erlassen. [2] Über Abänderungen des Statuts beschließt die Handwerkskammer. [3] Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde.
(2) Das Statut muß Bestimmung treffen über: (2) Das Statut muß Bestimmung treffen über:
1. Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer; 1. Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer;
2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Verteilung auf die im Bezirke der Kammer vertretenen Handwerkszweige und auf die einzelnen Teile des Bezirkes; 2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer;
3. die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl; 3. die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl;
4. die Form der Beschlußfassung; 4. die Form der Beschlußfassung;
5. die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes; 5. die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;
6. die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe; 6. die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe;
7. die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes; 7. die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes;
8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans; 8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans;
9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung; 9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung;
10. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts; 10. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts;
11. die Bildung von Prüfungsausschüssen; 11. die Bildung von Prüfungsausschüssen;
12. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu erfolgen haben. 12. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu erfolgen haben.
(3) Die Vorschriften des § 83 Abs[.] 3 und des § 100d Abs[.] 3 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Vorschriften des § 83 Abs[.] 3 und des § 100d Abs[.] 3 finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammer erstreckt. (4) Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammer erstreckt.
[1. Oktober 1900–1. April 1929]
1§ 103m.
(1) [1] Für die Handwerkskammer ist von der Landes-Zentralbehörde ein Statut zu erlassen. [2] Über Abänderungen des Statuts beschließt die Handwerkskammer. [3] Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde.
(2) Das Statut muß Bestimmung treffen über:
  • 1. Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer;
  • 2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer;
  • 3. die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl;
  • 4. die Form der Beschlußfassung;
  • 5. die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;
  • 6. die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe;
  • 7. die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes;
  • 8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans;
  • 9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung;
  • 10. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts;
  • 11. die Bildung von Prüfungsausschüssen;
  • 12. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu erfolgen haben.
2(3) Die Vorschriften des § 83 Abs[.] 3 und des § 100d Abs[.] 3 finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammer erstreckt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.

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