§ 103n GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103n.
2(1) Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der §§ 86, 88, 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 und der §§ 89a, 89b, 94c, 99 entsprechende Anwendung.
(2) 3[1] Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu zwanzig Reichsmark zu bedrohen. [2] Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§ 94c) der Handwerkskammer von der unteren Verwaltungsbehörde. [3] Gegen die Festsetzung steht dem Verurtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu. [4] Diese entscheidet endgültig.
(3) Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.
2. 1. April 1929: Artt. IV § 3, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.
3. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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